Donnerstag, 24. Mai 2007
24. Mai 2007
Wieso bringen die ganzen Dopingschweine eigentlich Ihr Geständnis so rüber, wie wenn wir jetzt dankbar sein müssten für Ihre Ehrlichkeit.
Wollen mal zusammenfassen:
Ihr habt euer Publikum beschissen!
Ihr habt euere Kollegen beschissen!
Ihr habt euere Sponsoren beschissen!
Geht, lasst euch nie mehr sehen. Aus!
Niemand mag Betrüger. Und Doping ist Betrug!
Wollen mal zusammenfassen:
Ihr habt euer Publikum beschissen!
Ihr habt euere Kollegen beschissen!
Ihr habt euere Sponsoren beschissen!
Geht, lasst euch nie mehr sehen. Aus!
Niemand mag Betrüger. Und Doping ist Betrug!
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Mittwoch, 23. Mai 2007
23. Mai 2007
V wie Vendetta:
"Irgendwann, wird irgendwer, irgendwo, irgend etwas dummes tun"
Und ich habe den Eindruck, dass genau auf diesen Weg unsere Gewählten Vertreter des Volkes sind. Das Volk wird lästig, das Volk wird zu Belastung, das Volk muss mit allen möglichen zur Verfügung stehenden Maßnahmen davon abgehalten werden seine Meinung kund zu tun.
Geruchsproben?! Oh Mann!
Liebe Regierenden, Liebe Exekutive:
Es gab in der Deutschen Geschichte schon einmal eine Regierung die sich vom Volk abgesetzt hat - ein paar Reste davon stehen noch in Berlin und in den Köpfen von ein paar ewig gestrigen.
"Irgendwann, wird irgendwer, irgendwo, irgend etwas dummes tun"
Und ich habe den Eindruck, dass genau auf diesen Weg unsere Gewählten Vertreter des Volkes sind. Das Volk wird lästig, das Volk wird zu Belastung, das Volk muss mit allen möglichen zur Verfügung stehenden Maßnahmen davon abgehalten werden seine Meinung kund zu tun.
Geruchsproben?! Oh Mann!
Liebe Regierenden, Liebe Exekutive:
Es gab in der Deutschen Geschichte schon einmal eine Regierung die sich vom Volk abgesetzt hat - ein paar Reste davon stehen noch in Berlin und in den Köpfen von ein paar ewig gestrigen.
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23. Mai 2007
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2)
1 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2 Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. 3Der Versuch ist strafbar.
(1) 1Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2)
1 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
2 Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. 3Der Versuch ist strafbar.
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Sonntag, 20. Mai 2007
20. Mai 2007
Die
Pflanze an sich ist nicht schön, sogar eher hässlich. Aber genau das scheint sie anzuspornen manchmal (einmal im Jahr für einen Tag) auf sich aufmerksam zu machen. Das ganz hat dann in etwa 10 cm Durchmesser und ist einfach nur schön.
Pflanze an sich ist nicht schön, sogar eher hässlich. Aber genau das scheint sie anzuspornen manchmal (einmal im Jahr für einen Tag) auf sich aufmerksam zu machen. Das ganz hat dann in etwa 10 cm Durchmesser und ist einfach nur schön.
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